Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 21
Präventionsausschuss

(1) Der Präventionsausschuss befaßt sich ausschließlich mit Angelegenheiten, die die Vertreterversammlung nach Gesetz oder Satzung wahrzunehmen und dem Ausschuß zugewiesen hat. Dazu gehören Fragen der Ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solche der Arbeitsmedizin. Als ständige Aufgabe obliegt dem Präventionsausschuss, den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige die Arbeitssicherheit betreffende Regelungen vorzubereiten und zu beraten.

(2) Der Ausschuß entscheidet über den Erlaß von Widerspruchsbescheiden, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung des Geschäftsführers in den unter Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten Widerspruch erhebt (besonderer Ausschuß im Sinne von § 36a Abs. 1 SGB IV). Wird einem Widerspruch abgeholfen, so ist dem Ausschuß hierüber zu berichten.

(3) Der Präventionsausschuss ist die Stelle, die nach § 69 OWiG i. V. m. § 112 Abs. 1, 2 SGB IV über den Einspruch von Versicherten und Mitgliedern gegen Bußgeldbescheide gemäß § 209 SGV VII entscheidet.

(4) In sonstigen Angelegenheiten des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises entscheidet der Präventionsausschuss als Erledigungsausschuß nur, wenn die Vertreterversammlung dazu einen besonderen Auftrag erteilt. Nach § 66 Abs. 1 SGB IV ist es dem Ausschuß verwehrt, autonomes Recht zu beschließen.

(5) Der Präventionsausschuss berät die Beschlußentwürfe, die der Vorstand in den unter Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angelegenheiten oder einzelne Mitglieder nach § 13 Nr. 18 der Satzung der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vorlegen, und nimmt dazu vorbereitend Stellung.

(6) Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Für jede Gruppe werden zwei Stellvertreter gewählt.

ABSCHNITT IV
Pflichten der Unternehmer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).