Historische SGV. NRW.

23 / 37

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 23
Unterstützung des Verbandes durch die Unternehmer,
Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern

(1) Die Unternehmer haben den Verband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 1 Abs. 3 Satz 2) zu unterstützen (§ 191 SGB VII). Die Unterstützungspflicht umfaßt insbesondere

1. die Mitwirkung bei der Prävention, z. B. bei der Feststellung der Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit,

2. die Unterstützung bei der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,

3. die Auskunft über Arbeits- und Verdienstverhältnisse der Versicherten und

4. die Vorlage der Nachweise für die Berechnung der Umlage, der Beiträge und der Insolvenzgeld-Umlage.

(2) Die Unternehmer haben dem Verband binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens

1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,

2. die Zahl der Versicherten,

3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen

schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII).

(3) Die Unternehmer haben dem Verband innerhalb von vier Wochen Änderungen, welche für die Zugehörigkeit zum Verband oder die Veranlagung wichtig sein können, schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).

(4) Die Unternehmer haben auf Verlangen des Verbandes die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verbandes (§ 199 SGB VII) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Hoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1 (§ 192 Abs. 3 SGB VII).

(5) Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 haben bei Vergabe eines Bauvorhabens die Auftragnehmer zu verpflichten, den Auftrag so auszuführen, daß die fertige bauliche Anlage die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, die sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln erfüllt. Im Zweifel ist der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband zu unterrichten.

ABSCHNITT V
Aufbringung der Mittel

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).