Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 29
Überwachung und Beratung,
Aufsichtspersonen

(1) Der Verband überwacht die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen. Er berät die Unternehmer und Versicherten. Er kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben

1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 28 (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

Erwachsen dem Verband durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Abs. 4 SGB VII).

(2) Der Verband wirkt bei der Überwachung der Unternehmen eng mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zusammen und fördert den gegenseitigen Erfahrungsaustausch (§ 20 Abs. 1 SGB VII). Für das Zusammenwirken mit den Betriebs- und Personalräten und den gemeinsamen landesbezogenen Stellen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden gelten die nach § 20 Abs. 3 SGB VII erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Aufsichtspersonen im Sinne des § 18 SGB VII beraten den Unternehmer in allen Fragen der Prävention. Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind sie insbesondere befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII),

2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsfunktion erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII),

3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben erfordert (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII),

4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsmäßige Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VII),

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und insbesondere des Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VII),

6. gegen Empfangbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII),

7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursache ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB VII),

8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.

Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 2 auch in den Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) ist insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VII).

Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

(4) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu treffen (§ 19 Abs. 2 SGB VII).

(5) Der Unternehmer hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden (§ 19 Abs. 3 SGB VII).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).