Historische SGV. NRW.

32 / 37

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 31
Ausbildung der mit der Durchführung
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
betrauten Personen

(1) Der Verband sorgt dafür, daß die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen ausgebildet werden. Er hält Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen an. Der Verband kann entsprechende Maßnahmen auch für Fachkräfte für die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Arbeitssicherheitsgesetz - AsiG -) zu verpflichtenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit durchführen, die nicht dem Unternehmen angehören (§ 23 Abs. 1 SGB VII).

(2) Der Verband trägt die unmittelbaren Ausbildungskosten sowie die erforderlichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Teilnehmer an den von ihm veranlaßten Lehrgängen (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, trägt der Verband nur die Lehrgangsgebühren.

(3) Der Versicherte hat für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ausgefallen ist, gegen den Unternehmer Anspruch auf ungemindertes Entgelt (§ 23 Abs. 3 SGB VII).

ABSCHNITT VII
Freiwillige Versicherung und Versicherung kraft Satzung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).