Historische SGV. NRW.

33 / 37

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 32
Freiwillige Versicherung

(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich freiwillig versichern

1. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),

2. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,

soweit der Verband auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind.

(2) Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Verband. Dieser führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.

(3) Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags beim Verband, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen.

Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher Antrag beim Verband eingegangen ist.
Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Bei der Überweisung des Unternehmens in eine anderweitige Zuständigkeit erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 S. 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VII). Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.

(5) Gemäß § 5 Nr. 5 des Anhangs zu § 24 der Satzung sind die Versicherten selbst beitragspflichtig (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 185 Abs. 1 SGB VII). Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden Beiträge entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des Unternehmens unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken ein Kopfbeitrag festgesetzt (§§ 154 Abs. 1 Satz 3, 155 SGB VII).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).