Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 3 (Fn 2)

(1) Der Landesverband hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind oder werden; hierzu gehören insbesondere

1. Mitwirkung bei Errichtung, Erweiterung, Vereinigung, Auflösung und Schließung von Mitgliedskassen;

2. Abschluß und Änderung von Gesamtverträgen über die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung;

3. Abschluß und Änderung von Vereinbarungen über die Vergütung für zahntechnische Leistungen der Zahntechniker für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen;

4. Mitwirkung beim Abschluß von Verträgen mit den Trägern von Hochschulkliniken zur Regelung der Ermächtigung der poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Polikliniken) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung;

5. Mitwirkung bei der Aufstellung der Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung;

6. Mitwirkung bei der Erstellung eines Verzeichnisses stationärer Leistungen und Entgelte;

7. Abschluß und Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen;

8. Abschluß von zweiseitigen Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen über Krankenhauspflege;

9. Abschluß von dreiseitigen Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mit dem Ziel einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung der Versicherten;

10. Mitwirkung bei der Fixierung von Festbeträgen für Hilfsmittel;

11. Zulassung von Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln;

12. Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln, u.a. über Preise und deren Abrechnung;

13. Bestellung oder Benennung von Vertretern in den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe, in die Zulassungsausschüsse für Ärzte, in den Zulassungsausschuß für Zahnärzte, in den Berufungsausschuß für Ärzte, in den Berufungsausschuß für Zahnärzte, in den Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen, in das Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung, in das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung, in das Landesschiedsamt Zahntechniker, in den Landespflegesatzausschuß, in den Landesausschuß für Krankenhausplanung, in die Landesschiedsstelle Krankenhäuser, in den Großgeräteausschuß und in andere Ausschüsse und Einrichtungen;

14. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen.

(2) Ferner unterstützt der Landesverband die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

1. mündliche und schriftliche Beratung und Unterrichtung u.a. durch Rundschreiben;

2. Sammlung und Auswertung statistischer Unterlagen;

3. Planung und Entwicklung von Konzepten im Bereich der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, mit denen Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgegangen und auf ihre Beseitigung hingewirkt werden soll;

4. Übernahme von Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung;

5. Pflege und Förderung der allgemeinen Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Handwerk;

6. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit er von den Mitgliedskassen hierzu bevollmächtigt worden ist;

7. Vertretung vor Gerichten, gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und anderen Einrichtungen;

8. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten, namentlich in der IKK-Verwaltungsschule in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz;

9. Beteiligung an Gemeinschaftseinrichtungen, die der Sozialversicherung dienen;

10. Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Mitgliedskassen;

11. Durchführung von Arbeitstagungen, vornehmlich mit den Geschäftsführern der Mitgliedskassen.

(3) Der Landesverband unterhält gemeinsam mit dem IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz eine Verwaltungsschule in Hagen (IKK-Verwaltungsschule), die die in den Aus- und Fortbildungsordnungen vorgeschriebenen beruflichen Bildungsmaßnahmen für die Beschäftigten der Mitgliedskassen der Trägerverbände durchführt. Die Verwaltungsschule kann auch andere Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durchführen. Über die Nutzung und den Betrieb der Verwaltungsschule schließen die Trägerverbände einen Vertrag.

(4) Der Landesverband kann Einrichtungen unterhalten, die die wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise der Heilberufe prüfen und überwachen. Er kann anderen Trägern der Krankenversicherung und deren Verbänden gestatten, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

(5) Der Landesverband kann für eigene Aufgaben und für seine Mitgliedskassen ein Rechenzentrum zur gemeinsamen elektronischen Datenverarbeitung errichten und betreiben. Das Nähere über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedskassen in diesem Bereich wird in einem Vertrag zwischen Landesverband und Mitgliedskassen geregelt. Der Landesverband ist berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme seines Rechenzentrums zu gestatten.

(6) Zur teilweisen Deckung der Kosten besonders aufwendiger Leistungsfälle wird von den Mitgliedskassen eine Umlage nach § 265 SGB V erhoben.

(7) Der Landesverband unterstützt die handwerklichen Organisationen bei der Errichtung von Innungskrankenkassen.

(8) Der Landesverband unterstützt die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung.

IV.
Pflichten der Mitglieder

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.