Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 4 (Fn 3)

(1) Die Mitgliedskassen stellen dem Landesverband alle Unterlagen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben braucht. Darüber hinaus stützen und fördern sie die Arbeit des Landesverbandes. Sie sind verpflichtet, die Beiträge (§ 19) fristgemäß zu zahlen.

(2) Der Landesverband ist berechtigt, personenbezogene Daten aus den über EDV geführten Beständen seiner Mitgliedskassen in anonymisierter Form zu nutzen. Hierzu dürfen grundsätzlich nur die vom IKK-Bundesverband im Rahmen des Gesamtverfahrens entwickelten Programme verwendet werden. Im übrigen darf sich der Landesverband personenbezogene Daten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Innungskrankenkasse und unter Beachtung des Rechts des Datenschutzes beschaffen.

(3) Die vom IKK-Bundesverband nach § 82 Abs. 1 SGB V geschlossenen Verträge sind für die Mitgliedskassen verbindlich.

(4) Die von den Bundesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen sowie der Zahnärzte und Krankenkassen nach § 92 SGB V aufgestellten Richtlinien sind für den Landesverband und seine Mitgliedskassen verbindlich.

(5) Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 282 SGB V beschlossenen Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung sind für die Mitgliedskassen verbindlich. Dies gilt gleichermaßen für die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 135 Abs. 3 SGB V durch Richtlinien bestimmten Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.

V.
Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.