Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 7 (Fn 4)
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über alles, was ihr Gesetz, Satzung oder sonstiges für den Landesverband maßgebendes Recht zuweisen; ihr bleibt insbesondere vorbehalten

1. ihren Vorsitzenden und ihren stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. den Vorstand zu wählen,

3. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

4. den Haushaltsplan festzustellen,

5. die Rechnungsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu wählen,

6. die Jahresrechnung nach der Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung (§ 19 Abs. 3) abzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu beschließen,

7. die Satzung zu beschließen und zu ändern,

8. auf Vorschlag des Vorstandes die in § 15 genannten Entschädigungen festzusetzen,

9. Beschlüsse nach § 207 Abs. 5 SGB V zu fassen,

10. den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

11. auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen,

12. die ehrenamtlichen Mitglieder des besonderen Ausschusses nach § 9 zu bestellen.

(2) Das Vertretungsrecht nach Absatz 1 Nr. 10 wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung gemeinsam ausgeübt.

(3) Die Vertreterversammlung kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Ausschußmitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung bestellt werden.

(4) Die vom Vorstand für die Angestellten des Landesverbandes aufgestellte Dienstordnung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(5) Die Vertreterversammlung hat über die Zustimmung zum Beschluß des Vorstandes wegen der Amtsentbindung oder Amtsenthebung eines ihrer Mitglieder zu entscheiden, falls der Vorsitzende der Vertreterversammlung diese Zustimmung nicht gibt oder der Beschluß ihn selbst betrifft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.