Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 9
Besonderer Ausschuß

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden wird einem besonderen Ausschuß nach § 36a SGV IV übertragen.

(2) Der Besondere Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Mitglieder sind ein Vertreter der Versicherten, ein Vertreter der Arbeitgeber und der Geschäftsführer des Landesverbandes.

(3) Die Vertreterversammlung bestellt die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Besonderen Ausschusses. Personen, die der Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber angehören, müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes erfüllen. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft gelten die §§ 58, 59 SGB IV entsprechend.

(4) Der Besondere Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.

(5) Der Besondere Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so ist als stellvertretender Vorsitzender ein Vertreter der Versicherten zu wählen und umgekehrt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führen abwechselnd für ein Jahr den Vorsitz. Der Wechsel erfolgt jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres.

(6) Die Vertreterversammlung stellt für den Besonderen Ausschuß eine Geschäftsordnung auf.

(7) Die Entschädigung der Mitglieder des Besonderen Ausschusses - mit Ausnahme des Geschäftsführers - richtet sich nach § 15 in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.