Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 10 (Fn 5)
Zusammensetzung des Vorstandes und Wahl seiner Mitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Ein Vorstandsmitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung.

(2) Dem Vorstand gehört der Geschäftsführer - und bei Verhinderung sein Stellvertreter - mit beratender Stimme an.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen getrennt nach Gruppen die Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl ist frei und geheim; gewählt wird aufgrund von Vorschlagslisten mit mindestens sechs Unterschriften. Wird aus einer Gruppe nur ein Vorschlag eingereicht, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(4) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 6 SGB IV erfüllt und Mitglied eines Organs einer Mitgliedskasse ist.

(5) Dem Vorstand können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte von Gewerkschaften und anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) und als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern angehören. Die Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Träger der Krankenversicherung oder ihrer Verbände ist ausgeschlossen; Absatz 4 bleibt jedoch unberührt. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe im Vorstand darf nicht mehr als ein Drittel zu den in Satz 1 bezeichneten Personen gehören; auf die Höchstzahl werden auch solche Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter angerechnet, die im Selbstverwaltungsorgan einer Mitgliedskasse dem in Satz 1 bezeichneten Personenkreis angehören. Eine Abweichung von Satz 3, die sich infolge der Vertretung des Mitgliedes eines Selbstverwaltungsorgans ergibt, ist zulässig.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist die freigewordene Stelle durch Neuwahl zu besetzen. Bis zum Eintreten des Nachfolgers hat der Stellvertreter die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes inne.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.