Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 11 (Fn 6)
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung und dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Insoweit verwaltet der Vorstand den Landesverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Das Vertretungsrecht wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes ausgeübt.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1. seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. die Beschlüsse der Vertreterversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

4. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,

5. die Kasse mindestens zweimal im Geschäftsjahr unangemeldet zu prüfen, wovon sich eine Prüfung auch auf die Vermögensbestände zu beziehen hat,

6. zur Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV eine sachverständige Prüfstelle bzw. einen sachverständigen Prüfer zu bestellen,

7. die Dienstordnung für die Angestellten des Landesverbandes aufzustellen und zu ändern,

8. der Vertreterversammlung den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter zur Wahl vorzuschlagen,

9. über die Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Kündigung, Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand von Angestellen - nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstandes - zu beschließen.

(3) Der Vorstand hat Mitglieder der Organe nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 5 SGB IV durch Beschluß ihres Amtes zu entbinden oder zu entheben. Betrifft der Beschluß ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.

(4) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Ausschußmitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.

(5) Zur Unterstützung des Vorstandes und der Geschäftsführung kann der Vorstand Fachausschüsse bilden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.