Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 12
Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämtliche Mitglieder fristgemäß zur Sitzung eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Einladung der Mitglieder mit einer Frist von mindestens 5 Tagen einzuberufen, in der der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse nach § 11 Abs. 2 Nr. 8 mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes gefaßt.

(3) In eiligen Fällen kann der Vorstand ohne Sitzung schriftlich Beschluß fassen. Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder erhalten mindestens sieben Tage Zeit zur Äußerung. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vorstandes einer schriftlichen Beschlußfassung, so gilt der Widerspruch als Antrag auf Abhaltung einer Vorstandssitzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.