Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 15
Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die baren Auslagen erstattet. Dabei können auch feste Sätze vorgesehen werden. Die Auslagen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.

(2) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f) RVO bzw. § 112 Abs. 4 Buchstabe g) AVG erstattet; die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist der Verdienstausfall pauschal in Höhe von einem Drittel des in Satz 1 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt, die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt.

(4) Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie deren Stellvertreter erhalten neben dem Pauschbetrag nach Absatz 3 einen zusätzlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen wird bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet.

(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach der als Bestandteil der Satzung beigefügten Entschädigungsregelung, die von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes als Anlage zur Satzung beschlossen wird.

VI.
Geschäftsführung, Mitarbeiter

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.