Historische SGV. NRW.
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§ 3
Mitglieder
(1) Als versicherungspflichtige Mitglieder sind bei der AOK versichert
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sowie
- die anderen in § 5 SGB V - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V - genannten Personen,
wenn sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen und nicht nach den §§ 6 bis 8 SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Als freiwillige Mitglieder können bei der AOK versichert sein
- Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind,
- Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen,
- Arbeiter und Angestellte, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V),
- Schwerbehinderte i. S. des § 1 SchwbG, die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beitreten,
- Arbeiter und Angestellte, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet,
wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 SGB V erfüllt sind, und andere Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigetreten sind.