Historische SGV. NRW.

5 / 40

Obsolet.

 

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder beginnt mit dem Tag des Eintritts der Versicherungspflicht, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder beginnt mit dem Tag ihres Beitritts, sofern sich aus § 188 Abs. 2 SGB V nichts anderes ergibt.

(3) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungspflicht wegfällt, sofern sich aus § 190 oder § 192 SGB V nichts anderes ergibt.

(4) Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder endet unbeschadet des § 191 Nrn. 1 bis 3 SGB V im Falle des Austritts zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied den Austritt erklärt. Erklärt das Mitglied wegen einer bestehenden Familienversicherung seinen Austritt, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalendermonats der Erklärung.

Dritter Abschnitt
Leistungen