Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Leistungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
und zur Verhütung von Krankheiten

(1) Die AOK kann Hilfen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit zur Verfügung stellen. Diese Leistungen umfassen Gruppenangebote und/oder individuelle Beratung zur

- gesunden Ernährung und Gewichtsreduktion,

- gesundheitsorientierten Bewegung,

- Raucherentwöhnung,

- Streßbewältigung

und

- Suchtbekämpfung bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmißbrauch.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Leistungen kann die AOK Maßnahmen zur Verfügung stellen zur

- Schwangerenbetreuung,

- körperlichen und psychischen Entwicklung von Kindern,

- Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen (u. a. betriebliche Prävention)

sowie

- weitere gruppenorientierte Hilfen zur Förderung der Gesundheit

und

- sonstige Informationen und Anleitungen zur gesunden Lebensweise.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können entweder von der AOK selbst durchgeführt oder durch die Inanspruchnahme anderer Einrichtungen erbracht werden. Sie können auch in Form von Zuschüssen an die Versicherten erbracht werden.

(4) Die AOK kann Selbsthilfegruppen und -kontaktstellen mit gesundheitsfördernder oder rehabilitativer Zielsetzung fördern, und zwar auch durch Zuschüsse.

(5) Die AOK kann als Leistungen zur Krankheitsverhütung die Kosten für

a) öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie nach den vertraglichen Regelungen von Vertragsärzten durchgeführt werden,

b) öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie von anderen Stellen durchgeführt werden, bis zu dem Betrage, der bei Impfung nach vertraglichen Regelungen entstanden wäre,

c) sonstige Schutzimpfungen

übernehmen, soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind.