Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9
Zuschuß bei ambulanten Vorsorge-
und Rehabilitationskuren

Erbringt die AOK die aus medizinischen Gründen erforderlichen Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationskur, so zahlt sie zu den übrigen Kosten der Kur (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrkosten) einen Zuschuß von 15,- DM täglich.