Historische SGV. NRW.
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§ 10
Vorsorgekuren für Mütter, Müttergenesungskuren
(1) Die AOK übernimmt bei einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorge- oder Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung
- den vereinbarten Pflegesatz, sofern es sich um eine Einrichtung handelt, die die Voraussetzungen im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt,
- ansonsten einen Zuschuß in Höhe von 66 2/3 v. H. des Pflegesatzes.
(2) Wird die Kur als Mutter-Kind-Kur durchgeführt, gilt Absatz 1 für das Kind entsprechend.