Historische SGV. NRW.

12 / 40

Obsolet.

 

§ 12
Sonderregelungen über Krankengeld

(1) Freiwillige Mitglieder,

a) die in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen oder

b) die nur vorübergehend aus einem Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, den Charakter eines berufsmäßigen Arbeitnehmers aber nicht verloren haben oder

c) deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft durch Fristablauf oder durch eigene Kündigung vor Beginn der Schutzfrist endet,

haben Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Sie können beantragen, daß Krankengeld nicht oder

a) vom Beginn der dreizehnten Woche der Arbeitsunfähigkeit an,

b) vom Beginn der siebenundzwanzigsten Woche der Arbeitsunfähigkeit an

gezahlt wird. Der Antrag wirkt vom Beginn der Mitgliedschaft an, wenn er innerhalb eines Monats gestellt wird. Im übrigen wirkt der Antrag vom Beginn des folgenden Kalendermonats an für nach diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitsunfähigkeitsfälle; bei Widerruf gilt dies entsprechend.

(2) Freiwillige Mitglieder, die weder in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen noch selbständig erwerbstätig sind, erhalten kein Krankengeld. Selbständig Erwerbstätige, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, daß Krankengeld

a) vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an,

b) vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an,

c) vom Beginn der dreizehnten Woche der Arbeitsunfähigkeit an,

d) vom Beginn der siebenundzwanzigsten Woche der Arbeitsunfähigkeit an

gezahlt wird. Der Antrag wirkt von der Mitgliedschaft an, wenn er bei Beginn der Mitgliedschaft gestellt wird. Bei einer Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt tritt die Wirkung des Antrages mit Beginn des vierten auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats für nach diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitsunfähigkeitsfälle ein; der Widerruf wirkt vom Beginn des nächsten Kalendermonats an.

(3) Soweit aufgrund bisheriger Satzungsbestimmungen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ein Krankengeldanspruch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde, bleibt dieser Anspruch bestehen, es sei denn, es wird ein abweichender Antrag gestellt.

(4) Die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder haben Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Ihr Anspruch besteht aber bereits vom Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an, wenn sie gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

(5) Kann bei einem versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitglied Krankengeld nicht nach § 47 Abs. 2 SGB V berechnet werden, weil eine kontinuierliche Arbeitsverrichtung oder -vergütung nicht vorliegt, wird das Krankengeld

a) bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung entsprechend dem Entgeltausfall gezahlt,

b) bei nicht kontinuierlicher Arbeitsvergütung aus dem abgerechneten Entgelt des Zeitraumes berechnet, der die durchschnittlichen Verhältnisse widerspiegelt, längstens aus den letzten zwölf Monaten.

(6) Für freiwillig versicherte Selbständige sowie für freiwillig versicherte rentenversicherungsfreie oder nicht rentenversicherungspflichtige oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer,

a) die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

b) die nach Feststellung des Medizinischen Dienstes als erwerbsunfähig anzusehen sind,

werden die Kassenleistungen durch Wegfall des Krankengeldes beschränkt. Dies gilt auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse. Bezieht der Versicherte zum Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Buchstabe b Krankengeld, so endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zehnten Woche nach dieser Feststellung.