Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 13
Kostenerstattung

(1) Freiwillige Mitglieder sowie ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können bei Inanspruchnahme von innerhalb des Vertragssystems stehenden Leistungserbringern anstelle der Sach- und Dienstleistung Kostenerstattung wählen.

(2) Die Aufwendungen des Versicherten werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, die bei Inanspruchnahme als Sachleistung entstanden wären. Der so ermittelte Erstattungsbetrag ist um einen Abschlag für Verwaltungskosten und nicht durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Höhe von 7,5 v. H. zu mindern. Der Abschlag beträgt je Kostenerstattungsantrag mindestens 5,00 DM und höchstens 80,00 DM.

(3) Der Kostenerstattung werden die vom Versicherten vorgelegten Rechnungen über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zugrunde gelegt.