Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 15
Empfangsberechtigung

Geldleistungen werden gegen Vorlage folgender Unterlagen gezahlt:

- bei Krankengeld des Auszahlungsscheins

- bei Mutterschaftsgeld der Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung

- bei Entbildungsgeld der Geburtsurkunde

- bei Sterbegeld der Sterbeurkunde

Der Inhaber der Unterlagen hat sich auf Verlangen auszuweisen.

Vierter Abschnitt Beiträge