Historische SGV. NRW.
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§ 15
Empfangsberechtigung
Geldleistungen werden gegen Vorlage folgender Unterlagen gezahlt:
- bei Krankengeld des Auszahlungsscheins
- bei Mutterschaftsgeld der Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung
- bei Entbildungsgeld der Geburtsurkunde
- bei Sterbegeld der Sterbeurkunde
Der Inhaber der Unterlagen hat sich auf Verlangen auszuweisen.
Vierter Abschnitt Beiträge