Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 16
Beitragssätze

(1) Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz erhoben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt wird.

(2) Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründeten Sozialleistung haben, gilt der allgemeine Beitragssatz; er beträgt 13,8 v. H.

(3) Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, gilt ein erhöhter Beitragssatz; er beträgt 19,2 v. H.

(4) Für Mitglieder, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt ein ermäßigter Beitragssatz; er beträgt 12,3 v. H.

(5) Für freiwillige Mitglieder mit einem nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 abweichenden Beginn des Anspruchs auf Krankengeld gelten folgende Beitragssätze:

a) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 19,2 v. H.

b) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit: 14,7 v. H.

c) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit: 13,8 v. H.

d) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab der dreizehnten Woche der Arbeitsunfähigkeit: 13,1 v. H.

e) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebenundzwanzigsten Woche der Arbeitsunfähigkeit: 12,8 v. H.

(6) Für freiwillige Mitglieder, deren Leistungsanspruch wegen ihres dienstrechtlichen Anspruchs auf freie Heilfürsorge ruht und für deren Angehörige die Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht in Anspruch genommen wird, beträgt der Beitragssatz 4,4 v. H.

(7) Für Mitglieder, die nach § 14 Abs. 2 SGB V die Teilkostenerstattung gewählt haben, wird der Beitragssatz unter Berücksichtigung des § 243 Abs. 2 SGB V auf 50 v. H. des Beitragssatzes abgesenkt, der für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt (vgl. Absatz 4). Er muß jedoch neben dem Vomhundertsatz für den Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner einen Anteil für die Leistungen und die Verwaltungskosten in Höhe von mindestens 2,7 v. H. vorsehen.

(8) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder, die beantragt haben, daß sie Krankengeld ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten, gilt Absatz 5 Buchstabe b entsprechend.