Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 17
Sonderregelungen über beitragspflichtige Einnahmen

(1) Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder, Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Für die Berücksichtigung von Renten und Versorgungsbezügen gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 239 sowie § 240 Abs. 3 und 3a SGB V).

(2) Für die Bemessung der Monatsbeiträge der in Absatz 1 genannten Mitglieder sind folgende Beitragsbemessungsgrundlagen maßgebend, mindestens jedoch, sofern im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV):


Personenkreis

Beitragsbemessungsgrundlage


Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind

1/12 des beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts


Beamte und DO-Angestellte und ähnliche Personen

1/12 des Jahresarbeitsentgelts


Hauptberuflich selbständig Tätige

100 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen vom Folgemonat an 1/12 der jährlichen Einnahmen, jedoch mindestens 3/4 der monatlichen Bezugsgröße


Ehegatten ohne eigene Einnahmen

50 v.H. der Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten nach vorherigem Abzug eines Absetzungsbetrages von 8 v.H. für jedes unterhaltsberechtigte Kind


Ehegatten, deren Einnahmen niedriger sind als die (evtl. um Absetzungsbeträge für Kinder geminderten) Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten

50 v.H. der gesamten Bruttoeinnahmen beider Ehegatten nach vorherigem Abzug eines Absetzungsbetrages von 8 v.H. für jedes unterhaltsberechtigte Kind von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten


Alle übrigen freiwilligen Mitglieder

1/12 der jährlichen Einnahmen


Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V

1/12 der jährlichen Einnahmen, jedoch mindestens 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße, sofern der Versicherte nicht niedrigere Einnahmen nachweist


(3) Sofern in dem Arbeitsentgelt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschläge für Kosten und Hilfsstoffe enthalten sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen die um die Kostenzuschläge in Höhe von 25 v. H. gekürzten Bruttolöhne.

(4) Die beitragspflichtigen Einnahmen werden Beitragsklassen zugeordnet, die in einer Tabelle aufzuführen sind. Die Beitragsklassen-Tabelle beginnt mit monatlichen Einnahmen von 0 bis 300,00 DM und setzt sich mit Einnahme-Spannen von 300,00 DM bis zur Beitragsbemessungsgrenze fort. Der Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge wird auf die Mitte zwischen dem Anfangs- und Endbetrag der jeweiligen Klasse festgesetzt. Ist jedoch Beitragsbemessungsgrundlage ein Mindestwert nach § 240 Abs. 4 SGB V, so ist dieser Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge. Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, so ist der Endbetrag der Beitragsklassen-Tabelle Grundlage für die Beitragsberechnung.