Historische SGV. NRW.

18 / 40

Obsolet.

 

§ 18
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt.

(2) Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung können die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung abweichend von § 254 Satz 1 SGB V monatlich gezahlt werden.