Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 20
Vorschüsse

Die AOK kann von Arbeitgebern, die

1. innerhalb des Kassenbezirks keine feste Betriebsstätte haben oder sich nur vorübergehend im Kassenbezirk aufhalten

oder

2.

a) länger als einen Monat mit der Beitragszahlung in Verzug sind oder

b) sich in einem Vergleichsverfahren befinden oder

c) sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben oder

d) Zahlungsausfälle befürchten lassen

oder

3. keine Beitragsnachweise einreichen

oder

4. einen längeren Entgeltabrechnungszeitraum als einen Monat haben und nicht mindestens monatliche Abschläge auf die Arbeitsentgelte leisten,

Vorschüsse in voraussichtlicher Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bis zu drei Monaten fordern. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Tagen zur Einzahlung zu bestimmen.