Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 22
Beitragsrückzahlung als Erprobungsregelung

(1) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als 3 Monate im Bereich Mülheim an der Ruhr versichert waren, erhalten eine Beitragsrückzahlung, wenn sie und ihre nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der AOK nicht in Anspruch genommen haben (§ 65 SGB V).

(2) Die Rückzahlung beträgt jährlich 1/12 des Jahresbeitrags des Mitglieds und wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Als Jahresbeitrag gelten sämtliche Beiträge, die für das Mitglied entrichtet worden sind. Dazu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil. Sind die Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen geringer als der Rückzahlungsanspruch des Mitglieds, wird der Unterschiedsbetrag gezahlt.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die das Mitglied oder seine mitversicherten Angehörigen (§ 10 SGB V) tatsächlich in Anspruch genommen haben. Unberücksichtigt bleiben dabei Leistungen von mitversicherten Angehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die AOK im Bereich Mülheim an der Ruhr geltende vertragliche Vereinbarungen mit Leistungserbringern, die eine Pauschalierung vorsehen, haben keine Auswirkung auf die Berechnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen.

(4) Für die Beitragsrückzahlung bleiben folgende Leistungen unberücksichtigt:

a) Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung (§ 20 SGB V und § 7 der Satzung),

b) Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (§ 22 SGB V) einschließlich der zahnärztlichen Untersuchung entsprechend § 30 Abs. 5 Nr. 2 SGB V einmal im Kalenderjahr,

c) medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme der Vorsorgekuren nach § 23 Abs. 2 SGB V und der Vorsorgekuren für Mütter (§ 24 SGB V),

d) Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 SGB V),

e) Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195 ff. RVO),

f) Leistungen der Empfängnisverhütung (§ 24a SGB V) sowie Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (§ 24b SGB V).

(5) Die Beitragsrückzahlung wird als Erprobungsregelung durchgeführt und gilt befristet bis 31. Dezember 1998. Sie wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.

Fünfter Abschnitt
Widerspruchsstellen