Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 23
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen

(1) Die Aufgaben der Widerspruchsstelle werden durch besondere Ausschüsse nach § 36a SGB IV (Widerspruchsausschüsse) wahrgenommen. Widerspruchsausschüsse werden bei der Direktion und bei den Regionaldirektionen gebildet. Bei der Direktion werden die Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Stellvertreter von der Vertreterversammlung bestellt. Die Mitglieder der bei den Regionaldirektionen zu bildenden Widerspruchsausschüsse und deren Stellvertreter werden von dem jeweiligen Regionalbeirat bestellt.

(2) Dem Widerspruchsausschuß der Direktion gehören je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Vorsitzende der Geschäftsführung der AOK Rheinland oder ein von ihm Beauftragter mit beratender Stimme an. Zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses können auch Stellvertreter von Mitgliedern der Vertreterversammlung oder des Vorstandes bestellt werden. Für jedes Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Den Widerspruchsausschüssen der Regionaldirektionen gehören je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber des Regionalbeirates sowie der Geschäftsführer der jeweiligen Regionaldirektion oder ein von ihm Beauftragter mit beratender Stimme an. Zu Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse können auch stellvertretende Mitglieder des Regionalbeirates bestellt werden. Für jedes Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu bestimmen.

(4) Die Widerspruchsausschüsse entscheiden über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der AOK, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Näheres über die Führung der Verwaltungsgeschäfte bestimmt der Vorstand in Richtlinien (§ 36a i. V. m. § 35 Abs. 2 SGB IV).

(5) Der bei der Direktion gebildete Widerspruchsausschuß ist zuständig für solche Widersprüche, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einem AOK-Landesverband zur Entscheidung übertragen sind, sowie für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 29 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz.

(6) Die Widerspruchsausschüsse bei den Regionaldirektionen entscheiden über Widersprüche vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Örtlich zuständig ist die Regionaldirektion, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat.

(7) Für ehrenamtliche Mitglieder der Widerspruchsausschüsse gelten u. a. die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Verlust der Mitgliedschaft, Amtsdauer, Beratung, Beschlußfassung, Haftung und Entschädigung sowie über die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 SGB IV) entsprechend.

(8) Die Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich die Aufgaben der Einspruchsstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wahr.

Sechster Abschnitt
Mitgliedschaften und zusammenwirken