Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 24
Mitgliedschaften

(1) Die AOK ist Mitglied des AOK-Bundesverbandes.

(2) Die AOK kann anderen Verbänden, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Organisationen beitreten, die Aufgaben oder Interessen der AOK oder der Sozialversicherung mit sozial- bzw. gesundheitspolitischer Zielsetzung wahrnehmen, oder solche bilden.