Historische SGV. NRW.
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§ 26
Bindung an Grundsatzentscheidungen
Die vom AOK-Bundesverband nach § 217 Abs. 3 SGB V getroffenen Grundsatzentscheidungen zur Regelung der
1. Vergütungen, soweit das SGB V nicht Abweichendes bestimmt,
2. Gesundheitsvorsorge,
3. Rehabilitation und
4. Erprobung
sind für die AOK verbindlich.