Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 26
Bindung an Grundsatzentscheidungen

Die vom AOK-Bundesverband nach § 217 Abs. 3 SGB V getroffenen Grundsatzentscheidungen zur Regelung der

1. Vergütungen, soweit das SGB V nicht Abweichendes bestimmt,

2. Gesundheitsvorsorge,

3. Rehabilitation und

4. Erprobung

sind für die AOK verbindlich.