Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 27
Bindung an Verträge und Richtlinien

Die von den Bundesverbänden der Krankenkassen kraft Gesetzes abzuschließenden Verträge sowie

- die Richtlinien der Bundesausschüsse zur Sicherung der ärztlichen Versorgung (§ 92 SGB V),

- die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Qualitätssicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (§ 135 Abs. 3 SGB V),

- die Richtlinien über Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 135a SGB V) sowie

- die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung und über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung (§ 282 SGB V)

sind für die AOK verbindlich.

Siebter Abschnitt
Organisationsstruktur und Selbstverwaltung