Historische SGV. NRW.
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§ 27
Bindung an Verträge und Richtlinien
Die von den Bundesverbänden der Krankenkassen kraft Gesetzes abzuschließenden Verträge sowie
- die Richtlinien der Bundesausschüsse zur Sicherung der ärztlichen Versorgung (§ 92 SGB V),
- die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Qualitätssicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (§ 135 Abs. 3 SGB V),
- die Richtlinien über Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 135a SGB V) sowie
- die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung und über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung (§ 282 SGB V)
sind für die AOK verbindlich.
Siebter Abschnitt
Organisationsstruktur und Selbstverwaltung