Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 30
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der AOK sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen (§ 33 Abs. 1 SGB IV, § 197 Nr. 1 SGB V).

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus je 26 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

(3) Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung erfolgt nach § 62 SGB IV. Zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wechselt der Vorsitz jährlich zum 1. Januar (§ 62 Abs. 3 SGB IV). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Gruppe angehören.

(4) Für die Stellvertretung verhinderter Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

(5) Zur Feststellung des Haushaltsplans und zur Abnahme der Jahresrechnung finden jährlich zwei Sitzungen der Vertreterversammlung statt. Darüber hinaus ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn

a) es der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam für notwendig halten,

b) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung es verlangt,

c) der Vorstand es beantragt oder

d) die Aufsichtsbehörde es verlangt.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung beruft im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen ein.

(6) An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes sowie die Geschäftsführung teil. Zur Teilnahme sind auch beauftragte Mitarbeiter der AOK berechtigt. Sofern aus der Mitte der Vertreterversammlung beantragt wird, die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung oder beauftragte Mitarbeiter der AOK für einzelne Punkte der Tagesordnung von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen, ist deren weitere Anwesenheit nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung für ihre weitere Teilnahme stimmt.

(7) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.

(8) Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere:

1. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung (§ 62 SGB IV),

2. Aufstellung der Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung,

3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),

4. Wahl der Geschäftsführung und aus deren Mitte eines Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 4 SGB IV),

5. Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses bei der Direktion (§ 36a SGB IV),

6. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalbeiräte (§ 32 Abs. 3),

7. Wahl der Vertreter im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (§ 279 Abs. 2 SGB V),

8. Änderung der Satzung (§ 33 Abs. 1 SGB IV und § 197 Nr. 1 SGB V),

9. Festsetzung der Entschädigungsregelung nach § 194 Abs. 1 Nr. 8 SGB V i.V.m. § 35 Abs. 2,

10. Zustimmung zur Aufstellung oder Änderung der Dienstordnung einschließlich des Stellenplans (§ 355 RVO und § 31 Abs. 8 Nr. 11),

11. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 197 Nr. 2 SGB V),

12. Wahl der Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnung aus der Mitte der Vertreterversammlung,

13. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

14. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 2 SGB IV und § 197 Nr. 3 SGB V),

15. Beschlußfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 197 Nr. 5 SGB V),

16. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

(9) Die Vertreterversammlung kann in Entschließungen zu allgemein interessierenden Fragen der Sozialversicherung Stellung nehmen.

(10) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mehr als die Hälfte aus jeder Gruppe, anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen zwei Wochen zu einer erneuten Sitzung einzuladen; der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann anordnen, daß auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 vorgesehene Mehrheit nicht anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(11) Die Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der Geschäftsstelle der Direktion eingereicht werden; die Mitglieder der Vertreterversammlung sind hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sonstige Angelegenheiten werden zur Beratung nur zugelassen, wenn ein entsprechender Tagesordnungsantrag vor Feststellung der Tagesordnung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gestellt wird. Die Beschlußfassung wird jedoch bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung widerspricht. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden. Für die Feststellung der Tagesordnung gilt Absatz 10.

(13) Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften gefertigt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

(14) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen über

a) Änderungen der Satzung und der Dienstordnung, die sich zwingend aus Gesetzesänderungen ergeben,

b) Änderungen der Satzung und der Dienstordnung sowie Änderung von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten handelt,

c) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden,

d) von ihr bestimmte Angelegenheiten, die in der Regel einer weiteren Beratung nicht bedürfen.

Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Vertreterversammlung aus einer Gruppe der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zu beraten und abzustimmen. Ergibt sich bei der schriftlichen Abstimmung Stimmengleichheit, so wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung beraten und abgestimmt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(15) Die Vertreterversammlung kann zur Beratung und, soweit nicht Gegenstände der autonomen Rechtsetzung zu behandeln sind, auch zur Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüsse bilden und deren Zuständigkeit abgrenzen; sie müssen je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammengesetzt sein. Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse können sonstige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Beschlüsse und Beratungsergebnisse sind der Vertreterversammlung und dem Vorstand zuzuleiten.