Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 31
Vorstand

(1) Der Vorstand bestimmt die unternehmenspolitischen Ziele zur Erfüllung der Aufgaben der AOK (§ 2) und trifft die zu ihrer Realisierung erforderlichen Entscheidungen.

(2) Der Vorstand besteht aus je sechs Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber; der Vorsitzende der Geschäftsführung, im Verhinderungsfall ein Mitglied der Geschäftsführung, gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3) Die Vertreter der Versicherten werden von den in der Vertreterversammlung amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber von den in der Vertreterversammlung amtierenden Vertretern der Arbeitgeber gewählt.

(4) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt nach § 62 SGB IV. Zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wechselt der Vorsitz jährlich zum 1. Januar. Ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung ein Versichertenvertreter, so muß der Vorsitzende des Vorstandes ein Arbeitgebervertreter sein und umgekehrt.

(5) Für die Stellvertretung verhinderten Mitglieder des Vorstandes gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand wird unverzüglich zu einer Sitzung einberufen, wenn

a) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes

oder

b) die Aufsichtsbehörde es verlangt.

Der Vorsitzende des Vorstandes beruft im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen ein.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. An den Vorstandssitzungen nehmen auch der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung sowie vom Vorstand besonders beauftragte Personen teil. Werden hiergegen aus der Mitte des Vorstandes Einwendungen erhoben, so ist die Teilnahme nur insoweit zulässig, als dies vom Vorstand mit Mehrheit beschlossen wird. Der Vorstand kann auch andere Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.

(8) Der Vorstand verwaltet die AOK. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes (§ 62 SGB IV),

2. Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand,

3. Vorschlag für die Wahl der Geschäftsführung und aus deren Mitte eines Vorsitzenden (§ 36 Abs. 4 SGB IV),

4. Wahl der Vertreter in die Selbstverwaltungsorgane des AOK-Bundesverbandes,

5. Bestellung oder Benennung von Vertretern in Ausschüssen und Einrichtungen sowie Benennung von ehrenamtlichen Richtern an den Sozialgerichten im Landesteil Rheinland und am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

6. Vorschlag für Änderungen der Satzung,

7. Vorschlag für die Entschädigungsregelung nach § 194 Abs. 1 Nr. 8 SGB V in Verbindung mit § 35 Abs. 2,

8. Amtsentbindung und Amtsenthebung gemäß §§ 59 und 36 SGB IV,

9. Feststellung, daß ein als Nachfolger eines ausgeschiedenen Mitglieds bzw. eines stellvertretenden ausgeschiedenen Mitglieds der Vertreterversammlung Vorgeschlagener Mitglied der Vertreterversammlung geworden ist (§ 60 Abs. 3 SGB IV),

10. Aufstellung von Richtlinien für

a) die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,

b) die Führung der Geschäfte der Widerspruchsausschüsse (§§ 36a und 35 Abs. 2 SGB IV),

c) die Anlage der Rücklage (§§ 82, 83, 86 SGB IV, § 261 SGB V),

11. Aufstellung und Änderung der Dienstordnung einschließlich des Stellenplans (§§ 351 ff. RVO),

12. Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),

13. Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 73 SGB IV,

14. Aufstellung der Jahresrechnung,

15. Wahl des Ausschusses des Vorstandes zur Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung (§ 37 Abs. 2),

16. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand, Kündigung oder Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten sowie Auflösungsverträge und Verfolgung von Dienstvergehen nach der Dienstordnung,

17. Beschlüsse über Tarifverträge, vorbehaltlich des Absatzes 16,

18. Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten, die mindestens der Vergütungsgruppe 11 BAT/OKK angehören oder in eine solche eingruppiert werden sollen; unabhängig von der Vergütungsgruppe gilt dies auch für Angestellte, denen Führungspositionen mit unternehmensstrategischer Bedeutung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen,

19. Aufnahme von Darlehen,

20. Vorbereitung der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden (§ 197 Nr. 5 SGB V),

21. Errichtung und Auflösung von Eigeneinrichtungen (§ 140 SGB V),

22. Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen und Darlehen für gemeinnützige Zwecke sowie Gewährung von Darlehen im Rahmen der Aufgabenerfüllung,

23. Beschlußfassung über den Beitritt zu Organisationen oder die Bildung von Organisationen,

24. Beschaffung von Geräten, Kraftfahrzeugen und Einrichtungsgegenständen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden, sofern die Kosten im Einzelfall 200000 DM übersteigen,

25. Niederschlagung, Erlaß und Vergleich bei Beitragsforderungen und anderen Geldforderungen, soweit der geschuldete Betrag 100 v.H. der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze im Einzelfall übersteigt (§ 76 Abs. 2 SGB IV); sofern Rechte Dritter hiervon berührt werden, sind geltende Zustimmungsregelungen zu beachten,

26. Abschluß und Kündigung von gesamtvertraglichen Regelungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern (§§ 109, 110 SGB V),

27. Erhöhung der Beitragssätze zur Erhaltung oder Herstellung der Leistungsfähigkeit (§ 220 Abs. 2 SGB V).

(9) Der Vorstand ist, soweit das Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen, beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mehr als die Hälfte jeder Gruppe anwesend sind.

(10) Die Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

(12) Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand schriftlich abstimmen; ob ein eiliger Fall vorliegt, stellt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden fest. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu beraten und abzustimmen. Ergibt sich bei der schriftlichen Abstimmung Stimmengleichheit, so wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beraten und abgestimmt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.

(13) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können unaufschiebbare Maßnahmen, die einen Beschluß des Vorstandes erfordern, in eigener Verantwortung durchführen. Die Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu informieren. In der nächsten Vorstandssitzung ist ein Beschluß herbeizuführen.

(14) Dem Vorsitzenden des Vorstandes obliegen insbesondere:

1. Beanstandung von gesetzes-, satzungs- und dienstordnungswidrigen Beschlüssen (§ 38 SGB IV, § 357 Abs. 1 RVO),

2. Maßnahmen gegenüber Angestellten der AOK nach § 354 Abs. 5 RVO,

3. Ausübung des Wahlrechts der AOK als Arbeitgeberin,

4. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bei Ergänzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),

5. Anzeige und Benachrichtigung über das Ergebnis der Wahl und über Änderungen in der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 4 Satz 1 SGB IV).

(15) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(16) Die Vereinigung der Tarifgemeinschaften der AOK (VT-AOK) ist ermächtigt, Tarifverträge, die nicht die Eingruppierung von Mitarbeitern regeln, mit Wirkung für die AOK abzuschließen, wenn diese inhaltlich von der Tarifvereinigung deutscher Länder oder von der Tarifgemeinschaft kommunaler Arbeitgeberverbände übernommen werden (Übernahmetarifverträge).

Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Monats nach Übersendung des Tarifvertragsentwurfs durch die VT-AOK die Ausnahme vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erklärt wird. Über diese Erklärung entscheiden einvernehmlich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Kommt Einvernehmen nicht zustande, so befindet der Vorstand über die Abgabe der Erklärung. Bis zu diesem Beschluß wird eine vorläufige Ausnahmeerklärung abgegeben.