Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 32
Regionalbeiräte

(1) Bei jeder Regionaldirektion wird zur Stärkung des Regionalbezuges der AOK ein Regionalbeirat gebildet. Dieser besteht aus je sieben Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(2) Der Geschäftsführer der Regionaldirektion, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, gehört dem Regionalbeirat mit beratender Stimme an.

(3) Die Vertreter der Versicherten werden von den in der Vertreterversammlung amtierenden Vertretern der Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber von den in der Vertreterversammlung amtierenden Vertretern der Arbeitgeber auf Vorschlag der Sozialpartnerorganisationen gewählt. Dasselbe gilt für die Stellvertreter.

(4) Die Wahl des Vorsitzenden des Regionalbeirates erfolgt nach § 62 SGB IV. Zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wechselt der Vorsitz von Jahr zu Jahr jeweils zum 1. Januar. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt aus den Gruppen.

(5) Für die Regionalbeiräte bzw. ihre Mitglieder gelten die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Verlust der Mitgliedschaft, Amtsdauer, Ergänzung, Beratung, Beschlußfassung, Haftung und Entschädigung entsprechend; für die Stellvertretung verhinderter Mitglieder gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV in Verbindung mit § 40 SGB IV.

(6) Den Regionalbeiräten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Gesundheitspolitische Beratung der Regionaldirektion, insbesondere Vermittlung von Erfahrungen und Erwartungen aus dem kommunalpolitischen Leben sowie aus Arbeitswelt und Wirtschaft einschließlich Handwerk,

2. Mitwirkung bei der Vorbereitung des Regionalbudgets als Teil des Gesamthaushaltes der AOK Rheinland,

3. Beratung der Ergebnisse der unternehmenspolitischen Jahresbilanz der Regionaldirektion entsprechend der Gesamtzielabsprache der AOK Rheinland,

4. Auswertung der regionalen Krankheitsdaten und Mitwirkung bei der regionalen Gesundheitsberichterstattung,

5. Mitwirkung bei grundsätzlichen Fragen der medizinischen Versorgung in der Region,

6. Mitwirkung bei der Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung in der Region (Notfalldienste etc.),

7. Begleitung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Krankheitsverhütung in der Region,

8. Transparenz der Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden und Vorschläge zur Beseitigung,

9. Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung gemäß § 20 SGB V,

10. Zusammenarbeit mit den Beteiligten vor Ort bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen,

11. Mitwirkung bei der gesundheitspolitischen Öffentlichkeitsarbeit in der Region, auch zur Unterstützung der Unternehmenspolitk der AOK Rheinland,

12. Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion (§ 36a SGB IV in Verbindung mit § 23).

(7) Die Sitzungen der Regionalbeiräte finden bei Bedarf statt. Der Regionalbeirat wird unverzüglich zu einer Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. Der Vorsitzende des Regionalbeirates beruft im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen ein.

(8) Ein Regionalbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte jeder Gruppe anwesend ist.