Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 33
Geschäftsführung

(1) Die Vertreterversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden (§ 36 Abs. 4 SGB IV).

Die Mitglieder der Geschäftsführung führen hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der AOK, soweit Gesetz oder sonstiges für die AOK maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(2) Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied der Geschäftsführung seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Geschäftsführung nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Die AOK Rheinland wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführung vertreten. Der Vorsitzende ist zur Alleinvertretung der AOK Rheinland befugt. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.

(3) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

1. Mitgestaltung der Unternehmenspolitik im Zusammenwirken mit dem Vorstand,

2. Mitwirkung im Vorstand mit beratender Funktion,

3. Einrichtung und Leitung der Inneren Verwaltung einschließlich Planung, Steuerung und Kontrolle,

4. Personalführung,

5. Bestellung eines Haushaltsbeauftragten, eines Sicherheitsbeauftragten, eines Datenschutzbeauftragten sowie eines Beauftragten des Arbeitgebers nach dem Schwerbehindertengesetz,

6. Vorschlag für die Bestellung leitender Angestellter als Vollstreckungsbeamte und sonstiger Angestellter als Vollziehungsbeamte (§ 66 Abs. 3 SGB X),

7. Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitern und von Tarifangestellten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 31 Abs. 8 Nr. 18),

8. Abschluß von Aus- und Fortbildungsverträgen,

9. Verfügung über die für den laufenden Bedarf erforderlichen Betriebsmittel,

10. Anordnung von Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane,

11. Anlage der Rücklage (§§ 82, 83, 86 SGB IV, § 261 SGB V),

12. Überwachung der Kassenführung und des angelegten Vermögens,

13. Vermögensauseinandersetzungen (§ 154, § 164 Abs. 1, § 171 SGB V),

14. Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte für eigene Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen einschließlich des Abschlusses von Miet- und Pachtverträgen,

15. Beschaffung des Geschäftsbedarfs,

16. Beschaffung von Geräten, Kraftfahrzeugen und Einrichtungsgegenständen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden, wenn der in § 31 Abs. 8 Nr. 24 genannte Betrag nicht überschritten wird,

17. Einrichtung gemeinschaftlicher Auskunfts- und Beratungsstellen für Behinderte (§ 5 Abs. 1 RehaAnglG) und Abschluß von Gesamtvereinbarungen über das Rehabilitationsverfahren und die Einheitlichkeit der Leistungen (§ 5 Abs. 6 RehaAnglG),

18. Beteiligung von Versicherten an den Kosten der Leistungen und Versagung bzw. Rückforderung von Krankengeld in den Fällen des § 52 SGB V,

19. Abschluß und Kündigung von Verträgen und Vereinbarungen, sofern nicht - z.B. nach § 31 Abs. 8 Nr. 26 - der Vorstand zuständig ist,

20. Festsetzung von Beitragsschätzungen nach § 28f Abs. 3 SGB IV,

21. Stundung von Beiträgen und anderen Geldforderungen der Krankenkasse,

22. Niederschlagung, Erlaß und Vergleich bei Beitragsforderungen und anderen Geldforderungen, soweit der geschuldete Betrag die in § 31 Abs. 8 Nr. 25 festgelegte Höhe im Einzelfall nicht übersteigt; sofern Rechte Dritter hiervon berührt werden, sind geltende Zustimmungsregelungen zu beachten,

23. Festsetzung von Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz gemäß § 66 SGB X sowie Festsetzung von Geldbußen nach § 307 SGB V und § 111 SGB IV,

24. Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel (§ 36 SGB V),

25. Zulassung von Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln (§§ 124 und 126 SGB V),

26. Veranlassung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Krankenhausbehandlung (§ 113 SGB V).