Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 34
Vertretung der AOK

(1) Der Vorstand vertritt die AOK unbeschadet der Absätze 3 und 4 gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Unbeschadet des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird die AOK vertreten

a) durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden,

b) im Einzelfall auf Beschluß des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Die Geschäftsführung vertritt die AOK in Angelegenheiten des § 33 gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Vertreterversammlung vertritt die AOK gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Das Vertretungsrecht wird durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung gemeinsam ausgeübt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).