Historische SGV. NRW.
35 / 40 |
§ 35
Entschädigung und Haftung der Organmitglieder
und der Mitglieder der Regionalbeiräte
(1) Die Organmitglieder sowie die Mitglieder der Regionalbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Entschädigung nach § 41 SGB IV richtet sich nach der als Anhang 1 beigefügten Regelung, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Mitglieder der Regionalbeiräte richtet sich nach § 42 SGB IV.
Achter Abschnitt:
Verwaltung der Mittel