Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 37
Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung

(1) Die von der Vertreterversammlung gewählten Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnung sind befugt, die Bücher und Akten der AOK einzusehen sowie die Vermögensbestände zu prüfen.

(2) Der vom Vorstand bestimmte Prüfungsausschuß ist verpflichtet, die Betriebs- und Rechnungsführung der AOK mindestens zweimal im Jahr zu prüfen (§ 194 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Ferner hat dieser Ausschuß mindestens zweimal jährlich die Bestände an sofort verfügbaren Zahlungsmitteln bei der Direktion unvermutet zu prüfen; eine Prüfung im Jahr erstreckt sich auch darauf, ob das Vermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die Hinterlegung von Wertpapieren verwahrt werden (§ 3 SVRV i.V.m. § 7 SRVwV).

(3) Die interne Revision hat mindestens zweimal jährlich die Bestände an sofort verfügbaren Zahlungsmitteln bei den Regionaldirektionen und den Geschäftsstellen unvermutet zu prüfen.

(4) Der Vorstand hat die Jahresrechnung in geeigneter Weise prüfen zu lassen (§ 31 SVHV).

Neunter Abschnitt:
Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und Mutterschaft
(,,Ausgleichsverfahren")