Historische SGV. NRW.
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Obsolet.
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§ 39
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts sind in den Geschäftsräumen
der Direktion und Regionaldirektionen der AOK mindestens zwei Wochen öffentlich
auszuhängen; § 196 SGB V findet Anwendung.