Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 39
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts sind in den Geschäftsräumen der Direktion und Regionaldirektionen der AOK mindestens zwei Wochen öffentlich auszuhängen; § 196 SGB V findet Anwendung.