Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 40
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. April 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung verlieren die Satzungen der bisherigen 26 rheinischen AOKs, der AOK-Rechenzentren Aachen, Bergisch-Land, Köln und Niederrhein sowie des AOK-Landesverbandes Rheinland ihre Geltung.

(3) Leistungsansprüche gegenüber den bisherigen rheinischen AOKs, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, bleiben erhalten

a) für laufende Leistungen, die vor dem 1. 4. 1994 begonnen haben,

und

b) für Leistungen, die vor dem 1. 4. 1994 schriftlich zugesagt worden sind.

(4) In den Bereichen der AOK Rheinland, in denen Versichertenälteste und/oder Vertrauensleute gemäß § 39 SGB IV in Verbindung mit der Vorschrift der Satzung der betreffenden ehemaligen rheinischen AOK gewählt sind, können diese ihr Amt nach Maßgabe der für sie bisher geltenden Regelungen in den betreffenden Regionen fortführen.

(5) Die Erprobungsregelung über Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit im Bereich Neuss der AOK Rheinland wird entsprechend der Satzungsregelung der ehemaligen AOK Neuss (§ 8) fortgeführt. Für die Berechnung der Umlage ist seitens der AOK Rheinland von der Zahl der Mitglieder im Bereich Neuss auszugehen.

(6) Die Erprobungsregelung über Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern im Bereich Essen der AOK Rheinland wird entsprechend der Satzungsregelung der ehemaligen AOK Essen (§ 7a) fortgeführt.

Genehmigung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 146 Abs. 2 SGB V genehmigt.

Essen, den 11. Februar 1994

II 2-400-11-I

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Der Direktor

Jockel

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 60.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.