Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. S. 740), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2

(1) Örtlich zuständig für die Versorgung entsprechend den §§ 25 bis 27g und 27i des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), die den Trägern der Kriegsopferfürsorge, des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 OEG obliegt, ist der sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn

1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten oder Hinterbliebenen eines Geschädigten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt,

2. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.

(3) Steht nicht fest, ob oder wo der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist örtlich zuständig der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten tatsächlich aufhält.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 609; geändert durch Artikel 258 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 26 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO v. 18.12.2007 (GV. NRW. S. 740), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 3 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 258 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. November 1985.

Fn 4

§ 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.