Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen

(1) Es wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs errichtet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) berufen.

Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung, sichergestellt wird.

(2) Vorschlagsberechtigt sind zum einen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), DBB Beamtenbund und Tarifunion (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches Mitglied) und Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (ein ordentliches und zwei stellvertretende Mitglieder), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.  Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches Mitglied) und Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 271); geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023; Verordnung vom 20. März 2024 (GV. NRW. S. 188), tritt am 1. Mai 2024 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.05.2024).

Fn 2

§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2023 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten am 30. Mai 2023.