Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 16

§ 10
Höhe der Förderabgabe

(1) Die Förderabgabe für Erdgas beträgt 10 Prozent des nach § 11 ermittelten Bemessungsmaßstabs.

(2) Die Förderabgabe für Grubengas beträgt 0,15 Cent pro Normkubikmeter Methan. Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.

(3) Die Förderabgabe für Erdgas, das aus Steinkohlenflözen von über Tage gewonnen wird, beträgt 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1.

(4) Die Förderabgabe für Erdgas, das mit Hilfe von Verfahren zum Aufschluss von gering permeablen Lagerstätten zusätzlich gewonnen wird, beträgt 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1.

(5) Die Förderabgabe für Erdgas, das aus Gebieten gefördert wird, mit deren Aufschluss in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 begonnen worden ist, beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Aufnahme der Förderung 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2.

(6) Die sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Regelungen gelten für die gleiche Fördermenge nicht kumulativ.

(7) Die Bezirksregierung Arnsberg kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Förderabgabe für Erdgas befreien, soweit in dem Feld, in dem gewonnen wird, durch die Gewinnung eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt wird oder im Falle von Grubengas zumindest Austritte von Grubengas an die Tagesoberfläche nachgewiesen werden.

(8) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 bis 7 gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 und verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272).