Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Höhe der Förderabgabe

(1) Abgabepflichtige sind von der Förderabgabe für Erdwärme befreit.

(2) Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

(3) Die Förderabgabe für Sole beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

(4) Abgabepflichtige werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 von der Förderabgabe für Sole befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

(5) Die vorstehenden Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272).