Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 14
Marktwert
(1) Der Marktwert für Steinsalz berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Preise in Euro pro Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
(2) Der Marktwert für Sole wird nach ihrem Steinsalzgehalt ermittelt. Absatz 1 gilt entsprechend.
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272). |