Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 die erforderliche Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. § 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
5. § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt,
6. § 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt oder
7. § 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272). |