Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Berichtspflichten

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr getöteten Kormorane mitzuteilen.

(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinn von § 6 Absatz 1 haben der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen getöteten Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.

(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2018 (GV. NRW. S. 292, ber. 2019 S. 36).