Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 29
Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat Vorsorge zu treffen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern (§ 25), sofern der Anschlußinhaber hierfür nicht eine andere Person bestimmt hat.

(2) Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Triebfahrzeugführer zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich oder durch Signale (Anl. D), nachdem er ihn und die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit dem Fahrpersonal des Triebfahrzeugs leicht verständigen kann.

(3) Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, wenn sie nicht abgestoßen werden oder nicht ablaufen sollen. Unbenutzte Luftschläuche sind einzuhängen.

(4) Die zu bedienenden Bremsen sollen möglichst gleichmäßig verteilt werden.

(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Beladung die Sicherheit der Bewegung beeinträchtigen können.

(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit sprenggefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.

(7) Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, trifft der Anschlußinhaber besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest.

(8) Zur Sicherung geschobener Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Wagen befinden oder ihm vorausgehen, wenn:

a) der Triebfahrzeugführer seinen Fahrweg nicht vollständig übersehen kann,

b) Bahnübergange befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.

Bei Dunkelheit sichert der Fahrtbegleiter mit einer weißleuchtenden Laterne den Fahrweg.

(9) Fahreinheiten mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, daß die Schemelwagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.

(10) Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Menschen, Kraftfahrzeuge oder maschinelle Hilfsvorrichtungen (z. B. Spillanlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber) innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, ohne daß dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird, so erläßt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen. Er legt fest, wo und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 488; ber. GV. NW. 1967 S. 26; geändert durch Art. 104 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 2

SGV. NW. 93.

Fn 3

ber. GV. NW. 1967 S. 26.

Fn 4

Nur bei Anwendung der durchgehenden Bremse

Fn 5

§ 40 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

§ 40 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 7

§ 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 8

§ 1a eingefügt durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 9

Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 10

§§ 18 und 20 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.