Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Genehmigung von Modellvorhaben

(1) Genehmigungsfähig sind Modellvorhaben, bei denen eine Hochschule ganz oder teilweise an die Stelle der staatlich anerkannten Fachschulen des Gesundheitswesens tritt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Modellvorhaben in der Alten- und Krankenpflege können generalistisch ausgerichtet werden.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass durch die Durchführung des besonderen Versuchskonzepts neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe zu erwarten sind und der Modellträger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Modellversuchs bietet. Von einer ordnungsgemäßen Durchführung kann ausgegangen werden, wenn der Modellträger folgende Anforderungen erfüllt:

1. Vorliegen der personellen, institutionellen, räumlichen und apparativen Möglichkeiten zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts und zur Begleitung der praktischen Ausbildung bei den Kooperationspartnern,

2. Fachexpertise im Bereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufs,

3. Sicherstellung der Finanzierung des Modellvorhabens,

4. hinreichende Anzahl von Kooperationspartnern beziehungsweise Ausbildungsträgern für die Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile,

5. Gewährleistung eines ausbildungsintegrierenden und verzahnten Modellstudiengangsangebots, das eine enge strukturelle und inhaltliche Verbindung und Abstimmung der jeweiligen Lernorte Hochschule und Berufspraxis beziehungsweise Hochschule, Berufsfachschule und Berufspraxis sicherstellt,

6. Einreichung eines lernortübergreifenden Versuchskonzepts, das ein von den jeweiligen Lernorten aufeinander abgestimmtes Curriculum enthält,

7. Darstellung des Unterrichts und der praktischen Ausbildung in dem unter Nummer 6 genannten Curriculum, das zudem Aussagen zur lernortbezogenen Verzahnung der theoretischen Module mit den praktischen Ausbildungsanteilen zu treffen hat,

8. Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl angemessen qualifizierter Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in den Einrichtungen,

9. Sicherstellung der wissenschaftlichen Begleitung und ordnungsgemäßen Evaluation des Modellvorhabens entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit hierzu veröffentlichten Richtlinien (BAnz. 2009, S. 4052 bis 4053) sowie Berücksichtigung der ergänzten bundesgesetzlichen Vorgaben zu der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung in § 4 Absatz 6 Satz 4 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 4 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Absatz 3 Satz 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und

10. Gewährleistung der Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S.  18, L 093 vom 4.4.2008, S.  28, L 033 vom 3.2.2009, S.  49, L 305 vom 24.10.2014, S.  115, L 177 vom 8.7.2015, S.  60, L 268 vom 15.10.2015, S.  35, L 095 vom 9.4.2016, S.  20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

(3) Modellträger im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Hochschulen. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.

(4) Der Modellträger legt mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens geeignete Unterlagen zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Studiengangskonzepts mit den Berufsgesetzen vor. Der Antrag auf berufsrechtliche Genehmigung des Modellvorhabens ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium zugelassen werden.

(5) Die Genehmigung der Modellvorhaben erteilt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung. Diese Genehmigung wird nicht durch ein erfolgreich durchgeführtes Akkreditierungsverfahren ersetzt. Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium informiert die nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden über die Genehmigung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 412); geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2 und 5, § 5 Absatz 2 und Absatz 3 geändert sowie § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.