Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Abweichungen von den Berufsgesetzen und den
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

(1) Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht betreffen und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Der Unterricht kann modularisiert und kompetenzorientiert gestaltet werden. Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 Gebrauch gemacht, sind Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zur Durchführung der staatlichen Prüfung nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 und 3 zulässig. Abweichungen, die den praktischen Teil der Ausbildung betreffen, sind nur im Bereich der Alten- und Krankenpflege gestattet, soweit dies der Erprobung generalistischer Studiengänge dient.

(2) Sofern Modellvorhaben auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes beziehungsweise § 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes durchgeführt werden, finden die Vorschriften über das Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 13 bis 23 des Altenpflegegesetzes beziehungsweise §§ 9 bis 18a des Krankenpflegegesetzes Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 412); geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2 und 5, § 5 Absatz 2 und Absatz 3 geändert sowie § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.