Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 2)
Prüfungsverfahren

(1) Die Vorschriften über das Prüfungsverfahren in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gelten mit der Maßgabe, dass der Modellträger an die Stelle der Fachschule tritt.

(2) Wird in Modellvorhaben in den Berufen der Hebammenkunde, der Logopädie, der Ergo- oder Physiotherapie von der Möglichkeit des § 4 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von

1.§ 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39),

2. § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,

3. § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist und

4. § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)“geändert worden ist,

eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, der §§ 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden beziehungsweise der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.

(3) Wird in Modellvorhaben in den Pflegeberufen von der Möglichkeit des § 4 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von

1. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 61 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und

2. § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 61 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 10 und 11 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung beziehungsweise §§ 13 und 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege entsprechen.

(4) Der Modellträger hat die beabsichtigten Abweichungen von der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Einzelnen darzulegen und mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens einzureichen. Nachträgliche Änderungen der Studiengangskonzeption bedürfen der Zustimmung des für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministeriums.

(5) Bei Modellvorhaben im Bereich der Alten- und Krankenpflege wird der Prüfungsausschuss entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beziehungsweise § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers an der Hochschule gebildet, wobei das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beziehungsweise § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers ein Mitglied des Lehrkörpers im Studiengang Pflege sein muss, das die Berufszulassung nach dem Krankenpflegegesetz beziehungsweise nach dem Altenpflegegesetz besitzt.

(6) Bei generalistisch ausgerichteten Modellvorhaben in der Pflege können Vornoten im Sinne des § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers gebildet werden. Generalistisch ausgerichtete Modellvorhaben schließen mit dem Berufsabschluss nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Krankenpflegegesetz ab.

(7) Bei den nach dieser Verordnung genehmigten Modellvorhaben schließt der berufsqualifizierende Studienabschnitt nach der in den Berufsgesetzen vorgegebenen Ausbildungszeit mit der staatlichen Prüfung nach dem jeweiligen Berufsgesetz ab. Abweichungen von der in den Berufsgesetzen vorgesehenen Ausbildungsdauer sind bei dem berufsqualifizierenden Studienabschnitt nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 412); geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2 und 5, § 5 Absatz 2 und Absatz 3 geändert sowie § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.